Die Grenzen für 2027
Für 2027 ändert sich nichts an den Grenzen, die seit 2025 gelten. Kleinunternehmer ist 2027, wer
- 2026 höchstens 25.000 € Umsatz hatte und
- 2027 nicht über 100.000 € kommt (§ 19 Abs. 1 UStG).
Gerechnet wird mit Nettobeträgen und mit dem Geld, das tatsächlich eingegangen ist. Eine Schätzung oder Prognose gibt es seit 2025 nicht mehr.
Der Blick auf 2026 entscheidet über 2027
Ob Sie 2027 Kleinunternehmer sein können, steht am 31. Dezember 2026 fest: Liegt Ihr Umsatz 2026 über 25.000 €, gilt die Regelung 2027 nicht, auch wenn Sie 2027 weniger einnehmen. Dabei zählt der Tag des Zahlungseingangs. Eine Rechnung vom Dezember 2026, die erst im Januar 2027 bezahlt wird, zählt für 2027.
Was beim Überschreiten passiert
Seit 2025 endet die Kleinunternehmerregelung sofort. Ein Beispiel aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums: Vorjahr 20.000 €, im laufenden Jahr sind schon 80.000 € eingegangen, dann kommen 40.000 € für einen neuen Auftrag. Diese 40.000 € sind bereits voll umsatzsteuerpflichtig, die früheren 80.000 € bleiben steuerfrei. Ab dieser Zahlung gilt:
- Rechnungen mit Umsatzsteuer und allen Pflichtangaben,
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
- für Rechnungen an andere Unternehmen die E-Rechnung, mit den Übergangsfristen,
- auch Zahlungen für früher erbrachte Leistungen sind steuerpflichtig, wenn sie danach eingehen.
Im Gründungsjahr
Wer 2027 gründet, hat im ersten Jahr eine Grenze von 25.000 €. Sie wird nicht auf die Monate umgerechnet: Auch wer im Oktober anfängt, darf bis 25.000 € einnehmen. Die Zahlung, mit der die 25.000 € überschritten werden, ist steuerpflichtig.
Rechnungen als Kleinunternehmer
- Hinweis auf die Steuerbefreiung: etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
- Steuernummer oder USt-IdNr.: Eine der Nummern gehört auf die Rechnung (§ 34a UStDV).
- Papier oder PDF: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen aber, zum Beispiel per E-Mail-Postfach.
Verzicht auf die Regelung
Wer lieber Umsatzsteuer ausweist, etwa um Vorsteuer aus großen Anschaffungen zurückzubekommen, kann auf die Regelung verzichten. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob er sich lohnt, ist eine Frage für Ihre Steuerberatung.
Was dieser Ratgeber nicht abdeckt
Ob einzelne Umsätze steuerfrei sind oder im Ausland erbracht werden, die EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) und den Vorsteuerabzug beim Wechsel in die Regelbesteuerung.