Was die U1 erstattet
Wird eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter krank, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter. Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten zahlen dafür die Umlage U1 an die Krankenkassen und bekommen im Gegenzug einen Teil des fortgezahlten Entgelts zurück. Wie viel, legt die Satzung jeder Kasse fest: Viele Kassen bieten mehrere Erstattungssätze zwischen 50 und 80 % mit unterschiedlich hoher Umlage zur Wahl. Bei den meisten Kassen sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung damit abgegolten.
Zuständig ist immer die Krankenkasse der erkrankten Person, bei Minijobbern die Minijob-Zentrale. Für jede Person kann also ein anderer Satz gelten.
Was die U2 erstattet
Die U2 gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe. Sie erstattet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen und das Entgelt, das bei einem Beschäftigungsverbot weitergezahlt wird, jeweils zu 100 %. Beim Mutterschutzlohn kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dazu, beim Zuschuss nicht.
Typische Fehler
- Erstattung nicht beantragen: Der Antrag geht nur elektronisch über das Lohnprogramm oder das SV-Meldeportal. Er verjährt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Entgelt gezahlt wurde (§ 6 AAG).
- Weihnachtsgeld mitrechnen: Einmalzahlungen werden nicht erstattet.
- Fortsetzungserkrankungen übersehen: Bei derselben Krankheit innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten werden die Zeiten zusammengerechnet; über sechs Wochen hinaus gibt es keine Erstattung.
- Den falschen Satz annehmen: Den Erstattungssatz wählen Sie bei jeder Kasse selbst. Prüfen Sie einmal im Jahr, ob sich ein anderer Satz für Ihren Betrieb lohnt.
Was dieser Rechner nicht abdeckt
- Ob für die Krankheitstage überhaupt Entgeltfortzahlung geschuldet war, etwa bei einer Fortsetzungserkrankung.
- Feiertage und abweichende Arbeitstage: Der Rechner zählt Montag bis Freitag. Korrigieren Sie die Tage je Monat.
- Die tatsächlichen Arbeitgeberanteile, wenn Ihre Kasse sie einzeln erstattet: Tragen Sie dann eine Pauschale ein.
- Zulagen, betriebliche Altersversorgung und schwankende Stunden: Rechnen Sie dann mit den Beträgen aus der Lohnabrechnung.
- Die Ausnahmen von der Umlagepflicht, etwa für öffentliche Arbeitgeber (§ 11 AAG).
Maßgeblich sind die Satzung und der Bescheid Ihrer Krankenkasse.