Die drei Fälle des Teilurlaubs
Den vollen Jahresurlaub gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht (Wartezeit, § 4 BUrlG). Ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat gibt es, wenn
- die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht mehr erfüllt wird, also bei Eintritt ab dem 1. Juli,
- jemand vor Ende der Wartezeit ausscheidet, oder
- jemand nach der Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, also bis zum 30. Juni.
Wer nach der Wartezeit am 1. Juli oder später ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Wurde schon mehr Urlaub gewährt, als beim Ausscheiden zusteht, kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
Typische Fehler
- Abrunden: 8,33 Tage sind 8,33 Tage, nicht 8. Bruchteile unter einem halben Tag dürfen nicht gestrichen werden.
- Zwölfteln bei Austritt im Herbst: Wer am 30. September ausscheidet, bekommt nicht 9/12 des gesetzlichen Urlaubs, sondern den vollen.
- Teilzeitwechsel rückwirkend umrechnen: Urlaub aus der Vollzeit wird beim Wechsel in Teilzeit nicht weniger.
- Krankheit abziehen: Krankheitstage und Feiertage mindern den Urlaub nicht. Unbezahlter Sonderurlaub und Kurzarbeit null zählen dagegen als Tage ohne Arbeitspflicht.
Was dieser Rechner nicht abdeckt
- Tarifverträge mit eigenen Regeln: Sie dürfen vom Bundesurlaubsgesetz abweichen, nur nicht beim Mindesturlaub (§ 13 BUrlG). Der Rechner kennt nur die Zahl, die Sie eingeben.
- Unregelmäßige Arbeitszeiten und Schichtarbeit: Wer nicht jede Woche gleich viele Tage arbeitet, braucht die Zahl der Arbeitstage im Jahr. Eine Schicht über Mitternacht zählt als zwei Tage (BAG, 9 AZR 216/24).
- Jugendliche (§ 19 JArbSchG), Elternzeit (Kürzung nach § 17 BEEG) und ein Schwerbehindertenstatus, der nicht das ganze Jahr besteht.
- Übertragung und Verfall von Resturlaub und die Abgeltung in Geld.
- Urlaub beim früheren Arbeitgeber: Im selben Jahr bereits gewährter Urlaub wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Tragen Sie ihn bei „Bereits genommen“ ein.