Wo der Grundpreis stehen muss
Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben (§ 4 Abs. 1 PAngV). Im Onlineshop heißt das: beim Preis, in der Produktliste und auf der Produktseite, nicht erst im Warenkorb.
Typische Fehler
- Grundpreis je 100 g bei abgepackter Ware: Seit der PAngV 2022 gilt für Fertigpackungen 1 kg oder 1 l. Die 100-g-Angabe ist nur noch bei loser Ware vorgesehen.
- Füllmenge statt Abtropfgewicht: Bei Konserven mit Abtropfgewicht zählt das Abtropfgewicht.
- Vergessene Aktionspreise: Wird der Preis gesenkt, ändert sich auch der Grundpreis.
Was dieser Rechner nicht abdeckt
- Haushaltswaschmittel und portionierte Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine übliche Anwendung als Einheit dienen kann (§ 5 Abs. 5 PAngV).
- Großgebinde ab 50 kg, 100 l oder 100 m, bei denen sich die Einheit nach der Verkehrsauffassung richtet. Der Rechner weist darauf hin, rechnet aber in der Standardeinheit.
- Ob für Ihre Ware überhaupt eine Grundpreispflicht besteht, etwa bei Waren aus verschiedenen, nicht gemischten Produkten (§ 4 Abs. 3 PAngV).