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Streichpreis prüfen: 30-Tage-Tiefstpreis für Rabattaktionen

Findet den niedrigsten Preis der 30 Tage vor Ihrer Aktion und rechnet daraus den Rabatt in Prozent.

EingabenBeispiel: Black Friday

Zeile 3: Bisherige Preise
Jeder Preis gilt ab seinem Datum bis zur nächsten Änderung. Tragen Sie mindestens den Preis ein, der 30 Tage vor Aktionsbeginn galt.

Ergebnis§ 11 PAngV

Z. 2Aktionspreis ab 27.11.2026
39,99 €
Z. 3Niedrigster Preis der 30 Tage 28.10.2026 bis 26.11.2026, galt am 05.11.2026
44,99 €
Differenz
5,00 €
Ermäßigung, abgerundet genau 11,1 %
11 %

§ 11 PAngV verlangt den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bei jeder Preisermäßigung; nach EuGH C-330/23 ist er auch die Basis für einen Rabatt in Prozent.

Nicht der zuletzt verlangte Preis

Gegenüber dem letzten Preis von 59,99 € wären es 33,3 %. Nach dem EuGH-Urteil C-330/23 zählt aber der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Beispiel für die Angabe

39,99 €44,99 €−11 %

Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 44,99 €

So rechnen wir

Zeitraum: die 30 Tage vor dem Aktionsbeginn. Beginnt die Aktion am 27. November 2026, zählen der 28. Oktober bis 26. November 2026.

Niedrigster Preis: Jeder eingetragene Preis gilt ab seinem Datum bis zur nächsten Änderung. Wir nehmen den Preis, der am ersten Tag des Zeitraums galt, und jede Änderung innerhalb des Zeitraums, und davon den niedrigsten. Preisänderungen ab dem Aktionsbeginn gehören zur Aktion und zählen nicht.

Rabatt in Prozent = (niedrigster Preis aus Zeile 3 − Aktionspreis aus Zeile 2) ÷ niedrigster Preis, abgerundet. Abgerundet, damit ein Rabatt nie höher ausgewiesen wird, als er ist.

Stand der Werte: 20. Oktober 2026. Änderungen an den Rechenregeln stehen unter Änderungen.

Kostenlos und geplant

FunktionJetzt kostenlosSpäter geplant
Ein Produkt, Preise von Handjanein
Rabatt in Prozent nach EuGH C-330/23janein
Hinweis bei unvollständigem Preisverlaufjanein
Preisverlauf vieler Produkte per CSVneinja
Höchster zulässiger Rabatt je Aktionstagneinja

Zum Start sind alle Rechner kostenlos. Für Listen, Export und Speichern planen wir eine kostenpflichtige Erweiterung.

Die 30-Tage-Regel in Kürze

Wer gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 entschieden, dass auch die beworbene Ermäßigung selbst, etwa „−23 %“ oder „Preis-Highlight“, an diesem Preis gemessen werden muss (C-330/23). Den niedrigsten Preis nur im Kleingedruckten zu nennen und den Rabatt vom zuletzt verlangten Preis zu rechnen, reicht nicht.

Das Black-Friday-Problem

Viele Händler heben Preise vor einer Aktion an oder hatten im Herbst schon eine kleinere Aktion. Beides zählt: Ein Produkt, das am 5. November für 44,99 € und ab 15. November für 59,99 € angeboten wurde, darf am 27. November für 39,99 € nicht mit „−33 %“ beworben werden. Maßgeblich sind 44,99 €, also höchstens 11 %. Genau dieses Beispiel ist im Rechner oben voreingestellt.

Was dieser Check nicht prüft

  • Vergleiche mit der UVP oder mit Preisen anderer Händler: Hier ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Der Check rechnet nur mit Ihren eigenen bisherigen Preisen.
  • Neue Produkte, die noch keine 30 Tage angeboten werden: Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Der Check weist auf einen unvollständigen Preisverlauf hin.
  • Ausnahmen für individuelle Preisermäßigungen und verderbliche Ware (§ 11 Abs. 4 PAngV) und die Frage, ob Ihre Werbung überhaupt eine Preisermäßigung ankündigt.

Häufige Fragen

Welcher Zeitraum zählt?

Die 30 Tage vor dem ersten Tag der Preisermäßigung. Beginnt die Aktion am 27. November, zählen die Preise vom 28. Oktober bis 26. November.

Darf ich den Rabatt vom zuletzt verlangten Preis ausrechnen?

Nein. Nach dem Urteil des EuGH vom 26. September 2024 (C-330/23) müssen Bestehen und Höhe einer beworbenen Preisermäßigung am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gemessen werden.

Was gilt bei Staffelrabatten?

Steigt eine Ermäßigung ohne Unterbrechung schrittweise an, darf während der ganzen Aktion der niedrigste Preis vor der ersten Stufe angegeben werden (§ 11 Abs. 2 PAngV). Tragen Sie dann den Beginn der ersten Stufe als Aktionsbeginn ein.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, für individuelle Preisermäßigungen und für verderbliche Ware oder Ware mit kurzer Haltbarkeit, deren Preis wegen drohenden Verderbs gesenkt und das kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV).

Gilt das auch für Vergleiche mit der UVP?

Ob und wie § 11 PAngV bei Vergleichen mit der unverbindlichen Preisempfehlung gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. Dieser Check rechnet nur mit Ihren eigenen bisherigen Preisen.

Ratgeber dazu

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    Rechnet den Grundpreis je kg, l, m oder m² nach § 5 PAngV, auch bei Abtropfgewicht und loser Ware.

Der Rechner arbeitet mit Ihren Angaben und den genannten Quellen. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sonderfälle klären Sie mit einer Fachstelle.