Die 30-Tage-Regel in Kürze
Wer gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Der Europäische Gerichtshof hat am 26. September 2024 entschieden, dass auch die beworbene Ermäßigung selbst, etwa „−23 %“ oder „Preis-Highlight“, an diesem Preis gemessen werden muss (C-330/23). Den niedrigsten Preis nur im Kleingedruckten zu nennen und den Rabatt vom zuletzt verlangten Preis zu rechnen, reicht nicht.
Das Black-Friday-Problem
Viele Händler heben Preise vor einer Aktion an oder hatten im Herbst schon eine kleinere Aktion. Beides zählt: Ein Produkt, das am 5. November für 44,99 € und ab 15. November für 59,99 € angeboten wurde, darf am 27. November für 39,99 € nicht mit „−33 %“ beworben werden. Maßgeblich sind 44,99 €, also höchstens 11 %. Genau dieses Beispiel ist im Rechner oben voreingestellt.
Was dieser Check nicht prüft
- Vergleiche mit der UVP oder mit Preisen anderer Händler: Hier ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Der Check rechnet nur mit Ihren eigenen bisherigen Preisen.
- Neue Produkte, die noch keine 30 Tage angeboten werden: Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich. Der Check weist auf einen unvollständigen Preisverlauf hin.
- Ausnahmen für individuelle Preisermäßigungen und verderbliche Ware (§ 11 Abs. 4 PAngV) und die Frage, ob Ihre Werbung überhaupt eine Preisermäßigung ankündigt.