Was die Regel verlangt
Wer Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den 30 Tagen vor der Ermäßigung von Verbrauchern verlangt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Das betrifft Streichpreise, „statt“-Preise, Prozentangaben und Aussagen wie „jetzt reduziert“, im Onlineshop genauso wie im Laden und im Prospekt.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2024 (C-330/23, Aldi Süd) ist klar: Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist nicht nur eine Pflichtangabe im Kleingedruckten. Auch die beworbene Ermäßigung selbst, etwa „−30 %“, muss an diesem Preis gemessen werden.
Das Black-Friday-Beispiel
Ein Produkt kostet ab 1. Oktober 49,99 €, wird am 5. November in einer Herbstaktion auf 44,99 € gesenkt und am 15. November wieder auf 59,99 € angehoben. Am 27. November, dem Black Friday, soll es 39,99 € kosten.
- Der Zeitraum sind die 30 Tage vor dem Aktionsbeginn: 28. Oktober bis 26. November 2026.
- Der niedrigste Preis in diesem Zeitraum sind 44,99 €.
- Die Ermäßigung beträgt 5 €, das sind 11 %, nicht 33 % gegenüber den zuletzt verlangten 59,99 €.
Eine zulässige Darstellung wäre zum Beispiel: 39,99 € statt 44,99 € (−11 %), mit dem Hinweis „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 44,99 €“. Der Streichpreis-Checker hat genau dieses Beispiel voreingestellt.
Cyber Monday nach Black Friday
Wer am Black Friday auf 39,99 € senkt und am Cyber Monday, dem 30. November, eine neue Ermäßigung auf 34,99 € bewirbt, muss grundsätzlich neu rechnen: Jetzt liegen die 39,99 € vom Black Friday im 30-Tage-Zeitraum, und der Rabatt beträgt nur noch 12 %. Eine Ausnahme gibt es für Ermäßigungen, die ohne Unterbrechung schrittweise steigen: Dann darf während der ganzen Aktion der niedrigste Preis vor der ersten Stufe angegeben werden (§ 11 Abs. 2 PAngV). Ob eine Aktion als eine solche Staffel gilt, hängt von ihrer Gestaltung ab. Im Zweifel rechnen Sie mit dem neuen Zeitraum.
Typische Fehler
- Rabatt vom letzten Preis rechnen: Wer den Preis vor der Aktion anhebt, darf den Rabatt nicht von diesem höheren Preis ausweisen.
- Frühere Aktionen vergessen: Jede kleine Aktion im Herbst senkt den Vergleichspreis für den Black Friday.
- Den Preis am ersten Tag übersehen: Mit zählt auch der Preis, der zu Beginn des Zeitraums galt, selbst wenn er schon vorher festgelegt wurde.
- Den Grundpreis nicht anpassen: Sinkt der Preis, sinkt auch der Grundpreis je Kilogramm oder Liter. Der Grundpreis-Rechner rechnet ihn neu.
- Keinen Preisverlauf haben: Nicht jedes Shopsystem speichert frühere Preise. Exportieren Sie Ihre Preise vor einer Aktion oder halten Sie Änderungen fest, damit Sie den Vergleichspreis belegen können.
Ausnahmen
Die Regel gilt nicht für individuelle Preisermäßigungen, etwa einen Rabatt für einen einzelnen Kunden, und nicht für schnell verderbliche Ware oder Ware mit kurzer Haltbarkeit, deren Preis wegen drohenden Verderbs gesenkt wird, wenn das erkennbar gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). Sie gilt auch für Händler, die nur einen Grundpreis angeben müssen (§ 11 Abs. 3 PAngV).
Was offen ist
Wie die Regel bei Vergleichen mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) oder mit Preisen anderer Händler gilt, ist nicht abschließend geklärt. Ebenso regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, was für Produkte gilt, die noch keine 30 Tage angeboten werden. Lassen Sie solche Werbung im Zweifel prüfen.