So rechnen wir
Verpflegung (Zeile 2–4): 14 € für einen Tag mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit. Bei einer Reise mit Übernachtung 14 € für den An- und den Abreisetag, ohne Mindestzeit, und 28 € für jeden vollen Tag dazwischen (§ 9 Abs. 4a EStG). Eine Reise über Mitternacht ohne Übernachtung zählt als ein Tag: Die 14 € gehören zu dem Kalendertag, an dem Sie länger unterwegs waren.
Kürzung (Zeile 5, nur Arbeitnehmer): Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, sinkt die Pauschale um 5,60 € je Frühstück und 11,20 € je Mittag- oder Abendessen, jeweils höchstens bis 0 €. Was Sie für die Mahlzeit zahlen, mindert die Kürzung dieser Mahlzeit (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 73 und 78).
Fahrtkosten (Zeile 6–7): 0,30 € je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw, 0,20 € mit anderen Kraftfahrzeugen; Fahrkarten in tatsächlicher Höhe. Für Selbstständige gilt der Kilometersatz nur für ein privates Fahrzeug (R 4.12 Abs. 2 EStR).
Übernachtung (Zeile 8): die tatsächlichen Kosten. Ist das Frühstück im Zimmerpreis enthalten, ohne eigenen Betrag, ziehen wir 5,60 € je Frühstück ab (Rz. 118; für Selbstständige BMF-Schreiben vom 23.12.2014, Rdnr. 11). Die Pauschale von 20 € je Nacht nur bei Erstattung durch den Arbeitgeber.
Wir rechnen in ganzen Cent. Die Werte gelten seit 2020 unverändert; für 2027 nach dem Stand vom 25. Oktober 2026, die Pläne für ein Jahressteuergesetz 2026 ändern die Beträge nicht.
Stand der Werte: 25. Oktober 2026. Änderungen an den Rechenregeln stehen unter Änderungen.
Der Rechner arbeitet mit Ihren Angaben und den genannten Quellen. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sonderfälle klären Sie mit einer Fachstelle.