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Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026: 3.300 € und 960 €

Zeigt je Person, wie viel von 3.300 € Übungsleiter- und 960 € Ehrenamtspauschale im Jahr verbraucht ist und was steuerpflichtig wird.

EingabenBeispiel: eine Trainerin

Zeile 1: Jahr
Zeile 2: Verteilung über das Jahr
Beides ist zulässig. Gleichmäßig: der Freibetrag zu gleichen Teilen auf die Monate mit Zahlung
Zeile 3: Schon anderweitig genutzt (€)
links Übungsleiter, rechts EhrenamtLaut Erklärung der Person, z. B. bei einem anderen Verein
Zeile 4: Tätigkeiten in Ihrem Verein

Ergebnis§ 3 Nr. 26, 26a EStG

Steuerpflichtig im Jahr

300,00 €

Der Rest der Zahlungen ist steuerfrei.

Übungsleiter: Freibetrag 2026
3.300,00 €
steuerfrei ausgezahlt
− 3.300,00 €
noch frei
0,00 €

Übungsleiterpauschale ausgeschöpft im Dezember.

Monatsteuerfreisteuerpflichtig
Januar275,00 €25,00 €
Februar275,00 €25,00 €
März275,00 €25,00 €
April275,00 €25,00 €
Mai275,00 €25,00 €
Juni275,00 €25,00 €
Juli275,00 €25,00 €
August275,00 €25,00 €
September275,00 €25,00 €
Oktober275,00 €25,00 €
November275,00 €25,00 €
Dezember275,00 €25,00 €

Mit Minijob sind 2026 gleichmäßig verteilt bis zu 878,00 € im Monat möglich (Minijob-Grenze plus 1/12 der Übungsleiterpauschale), mit Ehrenamtspauschale für eine andere Tätigkeit 958,00 €.

So rechnen wir

Freibetrag: 3.300 € (Übungsleiter, § 3 Nr. 26 EStG) und 960 € (Ehrenamt, § 3 Nr. 26a EStG) je Person und Jahr, seit 2026. Was die Person schon anderweitig nutzt, ziehen wir ab. Die Betreuer-Pauschale (§ 3 Nr. 26b) zählt auf denselben Freibetrag wie die Übungsleiterpauschale.

Gleichmäßig verteilt: Der verfügbare Freibetrag zu gleichen Teilen auf die Monate, in denen gezahlt wird, zum Beispiel 275 € im Monat. Was ein Monat nicht ausschöpft, verfällt in dieser Rechnung.En bloc: Jede Zahlung ist steuerfrei, bis der Freibetrag aufgebraucht ist.

Minijob: Nur der steuerpflichtige Teil zählt als Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Wir teilen ihn durch die Monate der Beschäftigung im Jahr und vergleichen mit der Minijob-Grenze: 603 € (2026), 633 € (2027). So rechnen die Geringfügigkeits-Richtlinien in ihren Beispielen.

Stand der Werte: 20. Oktober 2026. Änderungen an den Rechenregeln stehen unter Änderungen.

Kostenlos und geplant

FunktionJetzt kostenlosSpäter geplant
Eine Person, ein Jahr, mehrere Tätigkeitenjanein
Gleichmäßig oder en bloc verteiltjanein
Anderweitig genutzter Freibetragjanein
Minijob-Grenze 603 € und 633 €janein
Ganzer Vereinneinja
Erklärung zu anderen Vereinenneinja
Jahresnachweis zum Druckenneinja

Zum Start sind alle Rechner kostenlos. Für Listen, Export und Speichern planen wir eine kostenpflichtige Erweiterung.

Was 2026 neu ist

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind die Freibeträge zum 1. Januar 2026 gestiegen: die Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €. Gleichmäßig verteilt sind das 275 € und 80 € im Monat. Auch die Haftungserleichterung für ehrenamtliche Vorstände (§ 31a BGB) gilt jetzt bis zu einer Vergütung von 3.300 € im Jahr.

Typische Fehler

  • Freibetrag je Verein rechnen: Wer für zwei Vereine tätig ist, hat trotzdem nur einmal 3.300 €. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, wie viel die Person schon anderweitig nutzt.
  • Beide Pauschalen für eine Tätigkeit: Das geht nicht. Für zwei getrennt vereinbarte und bezahlte Tätigkeiten, etwa Trainer und Kassenwart, aber schon.
  • Vorstand ohne Satzungsregelung bezahlen: Vorstände arbeiten nach dem BGB unentgeltlich. Eine Vergütung braucht eine ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung, auch wenn sie zurückgespendet wird.
  • Auslagen mitzählen: Erstattete Auslagen mit Beleg, etwa Fahrtkosten, verbrauchen den Freibetrag nicht. Tragen Sie sie hier nicht ein.

Was dieser Rechner nicht entscheidet

  • Ob eine Tätigkeit als Übungsleiter oder Ehrenamt begünstigt ist und ob sie nebenberuflich ist.
  • Ob die Tätigkeit im ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb liegt. Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa die Vereinsgaststätte, gelten die Pauschalen nicht.
  • Ob jemand Arbeitnehmer oder selbstständig ist, und die Lohnsteuer, Beiträge und Meldungen.
  • Aufwandsspenden und Zuwendungsbestätigungen.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Pauschalen 2026?

Seit 1. Januar 2026 sind bis zu 3.300 € im Jahr als Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und bis zu 960 € als Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) steuerfrei, geregelt im Steueränderungsgesetz 2025. Bis 2025 waren es 3.000 € und 840 €.

Gilt der Freibetrag je Verein?

Nein, je Person und Jahr, egal für wie viele Vereine jemand tätig ist. Die Person bestätigt dem Verein schriftlich, ob und in welcher Höhe sie den Freibetrag schon anderweitig nutzt.

Muss der Freibetrag auf die Monate verteilt werden?

Nein. Er kann gleichmäßig (zum Beispiel 275 € im Monat) oder am Stück ab der ersten Zahlung genutzt werden. Er wird auch nicht gekürzt, wenn jemand nur wenige Monate tätig ist.

Kann jemand beide Pauschalen bekommen?

Für dieselbe Tätigkeit nicht. Für verschiedene Tätigkeiten ja, etwa als Trainer (Übungsleiterpauschale) und als Kassenwart (Ehrenamtspauschale), wenn die Tätigkeiten getrennt vereinbart und bezahlt werden.

Wie viel geht zusammen mit einem Minijob?

2026 gleichmäßig verteilt bis zu 878 € im Monat: 603 € Minijob plus 275 € Übungsleiterpauschale. Mit der Ehrenamtspauschale für eine andere Tätigkeit bis zu 958 €. Ab 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 €.

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